Wirkung des Gütestellenantrages: Verjährungshemmung

Die Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und verschafft die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Vermittlung eines neutralen Dritten (der Gütestelle) eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten.

 

Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten.

 

Kommt es hingegen zu einer Güteverhandlung, so profitieren die Beteiligten von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter (Mediations-) Verhandlungen. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern.

 

Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Einigen sich die Parteien, wird diese Verständigung von der Gütestelle in einer schriftlichen Vereinbarung dokumentiert, aus der, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).